Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. II Nr. 245/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.09.2023 BGBl. II Nr. 245/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. II Nr. 245/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Mindestanforderungen an die Pflegefachassistenz-Ausbildung im Lehrbetrieb

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Lehrlinge sind
    1. Ziffer eins
      im Kompetenzbereich „Menschen im Krankenhaus pflegen“ zumindest 160 Stunden
    2. Ziffer 2
      im Kompetenzbereich „Menschen mit Behinderungen in unterschiedlichen Settings pflegen“ zumindest 120 Stunden
    3. Ziffer 3
      im Kompetenzbereich „Menschen im Pflege(wohn)heim pflegen“ zumindest 240 Stunden und
    4. Ziffer 4
      im Kompetenzbereich „Menschen zu Hause pflegen“ (Hauskrankenpflege) zumindest 120 Stunden
    auszubilden.
  2. Absatz 2,Für den zielgruppenspezifischen Kompetenzerwerb im vierten Lehrjahr müssen
    1. Ziffer eins
      sofern der Lehrbetrieb eine Einrichtung der Langzeitpflege ist, mindestens weitere 240 Stunden im Bereich der Akutpflege (operative oder konservative medizinische Fachbereiche) oder
    2. Ziffer 2
      sofern der Lehrbetrieb eine Einrichtung der Akutpflege ist, mindestens weitere 240 Stunden im Bereich der Langzeitpflege (Pflegeheim, mobile Pflege, geriatrische Tageszentren, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung) absolviert werden.
  3. Absatz 3,Sofern der Lehrbetrieb nicht über die Voraussetzungen zur Ausbildung der in Absatz eins und 2 genannten Kompetenzbereiche verfügt, hat die Ausbildung im Ausbildungsverbund mit einem dafür geeigeten Betrieb zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Lehrbetrieb hat sicherzustellen, dass der Lehrling in der Pflege von hochbetagten Menschen, Menschen mit Behinderung, psychisch kranken Menschen, Kindern und Jugendlichen, Menschen mit palliativem Betreuungsbedarf, chronisch kranken Menschen und akut kranken Menschen im Rahmen der entsprechenden mobilen, ambulanten, teilstationären oder stationären Versorgungsformen Kompetenzen erwerben kann.

Im RIS seit

23.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012336

Dokumentnummer

NOR40255261