Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Mindestanforderungen an die Pflegefachassistenz-Ausbildung im Lehrbetrieb
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Lehrlinge sind
im Kompetenzbereich „Menschen im Krankenhaus pflegen“ zumindest 160 Stunden
im Kompetenzbereich „Menschen mit Behinderungen in unterschiedlichen Settings pflegen“ zumindest 120 Stunden
im Kompetenzbereich „Menschen im Pflege(wohn)heim pflegen“ zumindest 240 Stunden und
im Kompetenzbereich „Menschen zu Hause pflegen“ (Hauskrankenpflege) zumindest 120 Stunden
auszubilden.
(2)Absatz 2,Für den zielgruppenspezifischen Kompetenzerwerb im vierten Lehrjahr müssen
sofern der Lehrbetrieb eine Einrichtung der Langzeitpflege ist, mindestens weitere 240 Stunden im Bereich der Akutpflege (operative oder konservative medizinische Fachbereiche) oder
sofern der Lehrbetrieb eine Einrichtung der Akutpflege ist, mindestens weitere 240 Stunden im Bereich der Langzeitpflege (Pflegeheim, mobile Pflege, geriatrische Tageszentren, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung) absolviert werden.
(3)Absatz 3,Sofern der Lehrbetrieb nicht über die Voraussetzungen zur Ausbildung der in Abs. 1 und 2 genannten Kompetenzbereiche verfügt, hat die Ausbildung im Ausbildungsverbund mit einem dafür geeigeten Betrieb zu erfolgen.Sofern der Lehrbetrieb nicht über die Voraussetzungen zur Ausbildung der in Absatz eins und 2 genannten Kompetenzbereiche verfügt, hat die Ausbildung im Ausbildungsverbund mit einem dafür geeigeten Betrieb zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Der Lehrbetrieb hat sicherzustellen, dass der Lehrling in der Pflege von hochbetagten Menschen, Menschen mit Behinderung, psychisch kranken Menschen, Kindern und Jugendlichen, Menschen mit palliativem Betreuungsbedarf, chronisch kranken Menschen und akut kranken Menschen im Rahmen der entsprechenden mobilen, ambulanten, teilstationären oder stationären Versorgungsformen Kompetenzen erwerben kann.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255261