Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanz-Video-Identifikationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ein Organ des Finanzamtes Österreich kann die Identität einer natürlichen Person, die nicht physisch anwesend ist, durch ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) feststellen. Um das damit verbundene Risiko auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, sind organisatorische und verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen umzusetzen.
(2)Absatz 2,Das Verfahren zur Online-Identifikation dient folgenden Zwecken:
der erstmaligen Aufnahme einer natürlichen Person ohne aufrechten Hauptwohnsitz (§ 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) in Österreich in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung undder erstmaligen Aufnahme einer natürlichen Person ohne aufrechten Hauptwohnsitz (Paragraph 16, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) in Österreich in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung und der Ausstellung von Zugangsdaten zu FinanzOnline gemäß § 3 Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, und deren Rücksetzung ander Ausstellung von Zugangsdaten zu FinanzOnline gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, und deren Rücksetzung an natürliche Personen aus Staaten, in denen kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, angeboten wird odernatürliche Personen aus Staaten, in denen kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO), Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, angeboten wird oder
gesetzliche Vertreter von nicht natürlichen Personen.
(3)Absatz 3,Das Verfahren zur Online-Identifikation kann auf Deutsch oder Englisch durchgeführt werden. Dem Verfahren zur Online-Identifikation kann auf eigene Kosten ein Dolmetscher oder eine Vertrauensperson beigezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255332