Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanz-Video-Identifikationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Abbruch der Online-Identifikation
§ 5.Paragraph 5,
Der Vorgang der Online-Identifikation ist abzubrechen, wenn
eine geeignete Überprüfung der Person oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden unter Berücksichtigung der verfahrensbezogenen Sicherungsmaßnahmen (§ 4) nicht möglich ist,eine geeignete Überprüfung der Person oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden unter Berücksichtigung der verfahrensbezogenen Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 4,) nicht möglich ist,
bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten
bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255336