Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungsinhalte und Qualifikationsprofil
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst mindestens
72 ECTS-Punkte theoretische Ausbildung und
108 ECTS-Punkte praktische Ausbildung
und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 sind die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 festgelegten Kompetenzen zu vermitteln, wobei die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen sind und Verantwortung zu übernehmen haben.Im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, sind die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 festgelegten Kompetenzen zu vermitteln, wobei die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen sind und Verantwortung zu übernehmen haben.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255351