Rechtstracker.at

§ 3 KFO-AV

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. II Nr. 249/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.09.2023 BGBl. II Nr. 249/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. II Nr. 249/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFO-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsinhalte und Qualifikationsprofil

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst mindestens
    1. Ziffer eins
      72 ECTS-Punkte theoretische Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      108 ECTS-Punkte praktische Ausbildung
    und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, sind die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 festgelegten Kompetenzen zu vermitteln, wobei die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen sind und Verantwortung zu übernehmen haben.

Im RIS seit

25.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20012339

Dokumentnummer

NOR40255351