Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Freiwillige Rückkehr und Reintegration
(1)Absatz eins,Beide Vertragsparteien fördern die freiwillige Rückkehr von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, als bevorzugte Option.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Artikels 11 unterstreicht die Österreichische Vertragspartei ihre Bereitschaft Rückkehrberatung sowie erforderlichenfalls finanzielle Unterstützung für die freiwillige Rückkehr anzubieten. Darüber hinaus werden Informationen über Unterstützung nach der Ankunft und nach der Rückkehr sowie über Reintegrationshilfe für Rückkehrende in die Republik Indien bereitgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255383