Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. III Nr. 127/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.09.2023 BGBl. III Nr. 127/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. III Nr. 127/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 12

Freiwillige Rückkehr und Reintegration

  1. Absatz eins,Beide Vertragsparteien fördern die freiwillige Rückkehr von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, als bevorzugte Option.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Artikels 11 unterstreicht die Österreichische Vertragspartei ihre Bereitschaft Rückkehrberatung sowie erforderlichenfalls finanzielle Unterstützung für die freiwillige Rückkehr anzubieten. Darüber hinaus werden Informationen über Unterstützung nach der Ankunft und nach der Rückkehr sowie über Reintegrationshilfe für Rückkehrende in die Republik Indien bereitgestellt.

Im RIS seit

30.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255383