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Art. 14

Fassungen
ab 01.09.2023 — BGBl. III Nr. 127/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.09.2023 BGBl. III Nr. 127/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. III Nr. 127/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 14

Bekämpfung von Urkundenfälschung

  1. Absatz eins,Im Hinblick auf die Bekämpfung der Fälschung von Identitäts- und Reisedokumenten fördern beide Vertragsparteien den Austausch von Musterdokumenten zur Bekämpfung von gefälschten und verfälschten Dokumenten und bieten Schulungen im konkreten Bereich der Erkennung von gefälschten und verfälschten Dokumenten an.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der verfügbaren Mittel bietet die Österreichische Vertragspartei an, ihr Fachwissen für die Schulung von Fachleuten im Bereich der Bekämpfung von Urkundenfälschung zur Verfügung zu stellen und ihr Fachwissen zu Geräten zur Erkennung von Fälschungen einzubringen.

Schlagworte

Identitätsdokument

Im RIS seit

30.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255385