Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 127/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Bekämpfung von Urkundenfälschung
(1)Absatz eins,Im Hinblick auf die Bekämpfung der Fälschung von Identitäts- und Reisedokumenten fördern beide Vertragsparteien den Austausch von Musterdokumenten zur Bekämpfung von gefälschten und verfälschten Dokumenten und bieten Schulungen im konkreten Bereich der Erkennung von gefälschten und verfälschten Dokumenten an.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der verfügbaren Mittel bietet die Österreichische Vertragspartei an, ihr Fachwissen für die Schulung von Fachleuten im Bereich der Bekämpfung von Urkundenfälschung zur Verfügung zu stellen und ihr Fachwissen zu Geräten zur Erkennung von Fälschungen einzubringen.
Schlagworte
Identitätsdokument
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255385