Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Inflationsanpassungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1.Paragraph eins,
Mit dieser Verordnung werden die im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate angepassten Beträge gemäß § 33 Abs. 1a EStG 1988 für das Jahr 2024 kundgemacht. Mit dieser Verordnung werden die im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate angepassten Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, EStG 1988 für das Jahr 2024 kundgemacht.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024
Dokumentnummer
NOR40255423