Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Inflationsanpassungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die nach § 33a Abs. 3 EStG 1988 ermittelte Inflationsrate beträgt 9,9%, weshalb die für das Kalenderjahr 2023 geltenden Beträge um 6,6% anzuheben sind. Für das Kalenderjahr 2024 sind bei Anwendung der in § 3 genannten gesetzlichen Bestimmungen die für 2024 maßgeblichen Beträge anzuwenden, die im Vergleich zum Kalenderjahr 2023 um 6,6% erhöht und auf volle Euro aufgerundet wurden. Die nach Paragraph 33 a, Absatz 3, EStG 1988 ermittelte Inflationsrate beträgt 9,9%, weshalb die für das Kalenderjahr 2023 geltenden Beträge um 6,6% anzuheben sind. Für das Kalenderjahr 2024 sind bei Anwendung der in Paragraph 3, genannten gesetzlichen Bestimmungen die für 2024 maßgeblichen Beträge anzuwenden, die im Vergleich zum Kalenderjahr 2023 um 6,6% erhöht und auf volle Euro aufgerundet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024
Dokumentnummer
NOR40255424