Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Inflationsanpassungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 enden.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024
Dokumentnummer
NOR40255426