Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
AdminAss-Controllingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Übergangsbestimmung
§ 11.Paragraph 11,
Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen. Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 3, die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255498