Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
AdminAss-Controllingverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen zu beantworten.
Schlagworte
Informationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255491