Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 259/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Erledigungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes, die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht sind berechtigt, die Zustellung folgender Erledigungen im Wege des elektronischen Dateitransfers vorzunehmen:
Aufforderungen zur Erläuterung und Ergänzung von Anbringen sowie zum Beweis der Richtigkeit bzw. zur Glaubhaftmachung gemäß § 138 Abs. 1 BAO,Aufforderungen zur Erläuterung und Ergänzung von Anbringen sowie zum Beweis der Richtigkeit bzw. zur Glaubhaftmachung gemäß Paragraph 138, Absatz eins, BAO,
Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren, Schriften und Urkunden gemäß § 138 Abs. 2 BAO,Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren, Schriften und Urkunden gemäß Paragraph 138, Absatz 2, BAO,
Aufforderungen zur Vorlage von Urkunden und schriftlichen Unterlagen gemäß § 143 Abs. 2 BAO,Aufforderungen zur Vorlage von Urkunden und schriftlichen Unterlagen gemäß Paragraph 143, Absatz 2, BAO,
Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß § 144 Abs. 2 BAO,Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß Paragraph 144, Absatz 2, BAO,
Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit
einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO (auch in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG),einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, BAO (auch in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG),
einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,einer begleitenden Kontrolle gemäß Paragraph 153 a, BAO,
einem Antrag auf Erlassung eines Auskunftsbescheides gemäß § 118 BAO,einem Antrag auf Erlassung eines Auskunftsbescheides gemäß Paragraph 118, BAO,
einem Antrag auf Multilaterale Risikobewertung gemäß § 118b BAO,einem Antrag auf Multilaterale Risikobewertung gemäß Paragraph 118 b, BAO,
Ergänzungsaufträge gemäß § 161 Abs. 1 BAO,Ergänzungsaufträge gemäß Paragraph 161, Absatz eins, BAO,
Bedenkenvorhalte gemäß § 161 Abs. 2 BAO,Bedenkenvorhalte gemäß Paragraph 161, Absatz 2, BAO,
Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren gemäß § 164 BAO,Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren gemäß Paragraph 164, BAO,
Aufforderungen zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen gemäß § 165 BAO,Aufforderungen zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 165, BAO,
Aufforderungen gemäß § 269 Abs. 1 BAO,Aufforderungen gemäß Paragraph 269, Absatz eins, BAO,
Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG,Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, FinStrG,
Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zum Zwecke der Prüfung gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG oder der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts gemäß § 115 FinStrG,Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zum Zwecke der Prüfung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG oder der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts gemäß Paragraph 115, FinStrG,
Aufforderung zur Vorlage von Informationen und Beweismitteln in einem Verständigungsverfahren, im Rahmen eines Verfahrens nach dem EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019, oder in einem Schiedsverfahren zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung.Aufforderung zur Vorlage von Informationen und Beweismitteln in einem Verständigungsverfahren, im Rahmen eines Verfahrens nach dem EU-BStbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, oder in einem Schiedsverfahren zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung.
(2)Absatz 2,Die Zustellung über den elektronischen Dateitransfer ist nur zulässig, wenn der Adressat oder dessen Vertreter gemäß § 83 BAO oder dessen Verteidiger gemäß § 77 FinStrG gegenüber der zustellungswilligen Behörde bzw. dem zustellungswilligen Bundesfinanzgericht der Verwendung des elektronischen Dateitransfers ausdrücklich zugestimmt hat und eine E-Mailadresse zum Zweck der Verwendung im Rahmen des elektronischen Dateitransfers bekannt gegeben hat.Die Zustellung über den elektronischen Dateitransfer ist nur zulässig, wenn der Adressat oder dessen Vertreter gemäß Paragraph 83, BAO oder dessen Verteidiger gemäß Paragraph 77, FinStrG gegenüber der zustellungswilligen Behörde bzw. dem zustellungswilligen Bundesfinanzgericht der Verwendung des elektronischen Dateitransfers ausdrücklich zugestimmt hat und eine E-Mailadresse zum Zweck der Verwendung im Rahmen des elektronischen Dateitransfers bekannt gegeben hat.
(3)Absatz 3,Wird von der Zustellung mittels elektronischem Dateitransfer Gebrauch gemacht, muss dem Adressaten der Zustellung ermöglicht werden, innerhalb der gesetzten Frist im Wege des elektronischen Dateitransfers
Anbringen zur Erfüllung der Verpflichtung einzureichen und bzw. oder
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255507