Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung A 10 Ofenauertunnel – Hieflertunnel 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 261/2023 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 238/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2023, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden jeweils die folgenden Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Salzburg der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:
für die Fahrtrichtung Villach der Abschnitt zwischen km 29,43 und km 33,22 sowie
für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 33,46 und km 29,61.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Dokumentnummer
NOR40255537