Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 112/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 112/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 112/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

16/02 Rundfunk

Text

Aufsicht

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
  3. Absatz 3,Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt.
  5. Absatz 5,Die Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1906,, bleiben von Absatz eins bis 4 unbeschadet.

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012352

Dokumentnummer

NOR40255578