Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ORF-Beitrags-Gesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Einmeldung in die Transparenzdatenbank
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist verpflichtet, folgende Daten zu Personen, die von der Beitragspflicht im privaten Bereich befreit sind, unverzüglich in die Transparenzdatenbank nach dem TDBG 2012 einzumelden:
das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS),
die jährliche Höhe der Befreiung nach § 5 sowiedie jährliche Höhe der Befreiung nach Paragraph 5, sowie
den Beginn und das Ende der Befreiung nach § 5.den Beginn und das Ende der Befreiung nach Paragraph 5,
(2)Absatz 2,Die Datenübermittlung nach Abs. 1 erfolgt zu Zwecken des § 2 TDBG 2012. Die Befreiung nach § 5 gilt zu diesem Zweck als Leistung nach § 4 TDBG 2012. Im Übrigen gelten für die Einmeldung und die Datenverarbeitung in der Transparenzdatenbank die Bestimmungen des TDBG 2012.Die Datenübermittlung nach Absatz eins, erfolgt zu Zwecken des Paragraph 2, TDBG 2012. Die Befreiung nach Paragraph 5, gilt zu diesem Zweck als Leistung nach Paragraph 4, TDBG 2012. Im Übrigen gelten für die Einmeldung und die Datenverarbeitung in der Transparenzdatenbank die Bestimmungen des TDBG 2012.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255584