Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ORF-Beitrags-Gesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Wer
die Meldung gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 nicht oder unrichtig vornimmt oderdie Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, bis 4 nicht oder unrichtig vornimmt oder
eine Mitteilung gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 trotz Mahnung verweigert oder unrichtig abgibt,eine Mitteilung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, bis 3 trotz Mahnung verweigert oder unrichtig abgibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 9 Abs. 1 bis 4 zwar unterlassen hat, die entsprechenden Angaben nach § 14 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen der Gesellschaft jedoch innerhalb der von dieser gesetzten Frist wahrheitsgemäß macht.Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 9, Absatz eins, bis 4 zwar unterlassen hat, die entsprechenden Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins bis 3 auf Verlangen der Gesellschaft jedoch innerhalb der von dieser gesetzten Frist wahrheitsgemäß macht.
(3)Absatz 3,Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
(4)Absatz 4,Die Gesellschaft hat in Verwaltungsverfahren nach § 18 sowie in diesbezüglichen Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Parteistellung.Die Gesellschaft hat in Verwaltungsverfahren nach Paragraph 18, sowie in diesbezüglichen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG Parteistellung.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255586