Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ORF-Beitrags-Gesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jeder Unternehmer, der zumindest für eine Betriebsstätte nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, hat den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs. 3 zu entrichten.Jeder Unternehmer, der zumindest für eine Betriebsstätte nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, hat den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Absatz 3, zu entrichten.
(2)Absatz 2,Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs. 3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der Betriebsstätten gewährt worden sind.Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Absatz 3, ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 5, KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 2, KommStG 1993 der Betriebsstätten gewährt worden sind.
(3)Absatz 3,Die Höhe des zu leistenden ORF-Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
bis 1,6 Millionen Euro einen ORF-Beitrag;
bis 3 Millionen Euro zwei ORF-Beiträge;
bis 10 Millionen Euro sieben ORF-Beiträge;
bis 50 Millionen Euro zehn ORF-Beiträge;
bis 90 Millionen Euro zwanzig ORF-Beiträge;
über 90 Millionen Euro fünfzig ORF-Beiträge.
(4)Absatz 4,Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR40271873