Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
„elektronische Liste“ die elektronische Liste der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister gemäß § 45 EEffG;„elektronische Liste“ die elektronische Liste der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister gemäß Paragraph 45, EEffG;
„Energiedienstleisterin“ und „Energiedienstleister“ eine Energieauditorin oder einen Energieauditor gemäß § 37 Z 13 EEffG oder eine Energieberaterin oder einen Energieberater gemäß § 37 Z 14 EEffG;„Energiedienstleisterin“ und „Energiedienstleister“ eine Energieauditorin oder einen Energieauditor gemäß Paragraph 37, Ziffer 13, EEffG oder eine Energieberaterin oder einen Energieberater gemäß Paragraph 37, Ziffer 14, EEffG;
„facheinschlägig“ einen thematischen Schwerpunkt einer Qualifikation, der sich in der Tabelle im Anhang wiederfindet;
„Leitung eines Referenzprojekts“ die inhaltliche, zeitliche, örtliche, finanzielle und/oder personelle Koordinierung eines Referenzprojekts;
„maßgebliche Beteiligung an einem Referenzprojekt“ die inhaltliche Mitwirkung an einem Referenzprojekt, sofern diese mehrheitlich über ausschließlich administrative Tätigkeiten hinausgeht;
„Referenzprojekt“ ein Energieaudit, eine Energieberatung oder ein Projekt mit einem Fokus auf Energieeffizienz oder erneuerbare Energien, die einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen zugeordnet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255607