Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
4. Abschnitt
Nachweise
Zulässige Nachweise
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zulässige Nachweise für die Berufsberechtigung sind:
eine aufrechte und facheinschlägige Gewerbeberechtigung gemäß Gewerbeordnung (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 204/2022, eine aufrechte und facheinschlägige Gewerbeberechtigung gemäß Gewerbeordnung (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, eine Ziviltechnikerbefugnis gemäß ZTG.
(2)Absatz 2,Zulässige Nachweise für absolvierte Ausbildungen sind:
Urkunden über die höchste abgeschlossene Grundausbildung gemäß § 5 undUrkunden über die höchste abgeschlossene Grundausbildung gemäß Paragraph 5, und
Urkunden der energiespezifischen Zusatzausbildungen gemäß § 6 und Dokumentation über den erfolgten Lernaufwand,Urkunden der energiespezifischen Zusatzausbildungen gemäß Paragraph 6 und Dokumentation über den erfolgten Lernaufwand,
sofern die Ausbildung von einer anerkannten oder zertifizierten Bildungseinrichtung durchgeführt wurde. Darüber hinaus kann in Einzelfällen insbesondere anhand von Lehrplänen, Unterrichtsmaterialien und näheren Informationen zur Bildungseinrichtung gegenüber der E-Control nachgewiesen werden, ob eine Bildungseinrichtung für die Zwecke dieser Verordnung als geeignet anzusehen ist.
(3)Absatz 3,Referenzprojekte haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Sie beziehen sich auf zumindest einen wesentlichen Energieverbrauchsbereich eines Unternehmens;
sie wurden nachweislich von einem Auftraggeber bzw. einer Auftraggeberin beauftragt;
die zu qualifizierende oder zu requalifizierende Person ist im Auftrag, einer Auftragsänderung oder in Projektberichten namentlich benannt;
seit dem Projektabschluss sind weniger als fünf Jahre vergangen.
(4)Absatz 4,Zulässige Nachweise für Referenzprojekte sind:
für Energieauditorinnen und Energieauditoren Belege über durchgeführte Energieaudits in Unternehmen;
für Energieberaterinnen und Energieberater Belege über durchgeführte Energieberatungen;
Belege über die Planung oder Umsetzung von Projekten mit Fokus auf Energieeffizienz oder erneuerbare Energien,
(5)Absatz 5,Zulässige Nachweise für Dienstzeugnisse sind bei unselbstständigen Tätigkeiten unterfertigte marktübliche Zeugnisse, die insbesondere Firma, Beschäftigungsdauer, Berufsbezeichnung und Namen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers beinhalten.
(6)Absatz 6,Zulässige Nachweise für selbstständige Tätigkeiten sind Auszüge aus dem Firmenbuch oder Gewerberegister, die nicht älter als sechs Monate vor der Erstmitteilung bzw. der Folgemitteilung sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255614