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§ 9 EEff-QBV

Fassungen
ab 09.09.2023 — BGBl. II Nr. 264/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute09.09.2023 BGBl. II Nr. 264/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.09.2023BGBl. II Nr. 264/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEff-QBV

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

4. Abschnitt
Nachweise

Zulässige Nachweise

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zulässige Nachweise für die Berufsberechtigung sind:
    1. Ziffer eins
      eine aufrechte und facheinschlägige Gewerbeberechtigung gemäß Gewerbeordnung (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,,
    2. Ziffer 2
      eine Ziviltechnikerbefugnis gemäß ZTG.
  2. Absatz 2,Zulässige Nachweise für absolvierte Ausbildungen sind:
    1. Ziffer eins
      Urkunden über die höchste abgeschlossene Grundausbildung gemäß Paragraph 5, und
    2. Ziffer 2
      Urkunden der energiespezifischen Zusatzausbildungen gemäß Paragraph 6 und Dokumentation über den erfolgten Lernaufwand,
    sofern die Ausbildung von einer anerkannten oder zertifizierten Bildungseinrichtung durchgeführt wurde. Darüber hinaus kann in Einzelfällen insbesondere anhand von Lehrplänen, Unterrichtsmaterialien und näheren Informationen zur Bildungseinrichtung gegenüber der E-Control nachgewiesen werden, ob eine Bildungseinrichtung für die Zwecke dieser Verordnung als geeignet anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Referenzprojekte haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie beziehen sich auf zumindest einen wesentlichen Energieverbrauchsbereich eines Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      sie wurden nachweislich von einem Auftraggeber bzw. einer Auftraggeberin beauftragt;
    3. Ziffer 3
      die zu qualifizierende oder zu requalifizierende Person ist im Auftrag, einer Auftragsänderung oder in Projektberichten namentlich benannt;
    4. Ziffer 4
      seit dem Projektabschluss sind weniger als fünf Jahre vergangen.
  4. Absatz 4,Zulässige Nachweise für Referenzprojekte sind:
    1. Ziffer eins
      für Energieauditorinnen und Energieauditoren Belege über durchgeführte Energieaudits in Unternehmen;
    2. Ziffer 2
      für Energieberaterinnen und Energieberater Belege über durchgeführte Energieberatungen;
    3. Ziffer 3
      Belege über die Planung oder Umsetzung von Projekten mit Fokus auf Energieeffizienz oder erneuerbare Energien,
  5. Absatz 5,Zulässige Nachweise für Dienstzeugnisse sind bei unselbstständigen Tätigkeiten unterfertigte marktübliche Zeugnisse, die insbesondere Firma, Beschäftigungsdauer, Berufsbezeichnung und Namen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers beinhalten.
  6. Absatz 6,Zulässige Nachweise für selbstständige Tätigkeiten sind Auszüge aus dem Firmenbuch oder Gewerberegister, die nicht älter als sechs Monate vor der Erstmitteilung bzw. der Folgemitteilung sind.

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20012353

Dokumentnummer

NOR40255614