Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 a, des Umsatzsteuergesetzes 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 265/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß § 18a Abs. 7 UStG 1994 im Wege des Onlineverfahrens kann unter Verwendung einer Übermittlungsstelle erfolgen. Bedient sich ein Zahlungsdienstleister einer Übermittlungsstelle, hat diese die elektronische Übermittlung im CESOP-Portal in Finanz-Online im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen. Die Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 a, Absatz 7, UStG 1994 im Wege des Onlineverfahrens kann unter Verwendung einer Übermittlungsstelle erfolgen. Bedient sich ein Zahlungsdienstleister einer Übermittlungsstelle, hat diese die elektronische Übermittlung im CESOP-Portal in Finanz-Online im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255620