Norm Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994× ▾ ‹›Gliederung Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994 Fassungen (Gesetz) ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 265/2023 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 265/2023 (Stammfassung) Stand am Anzeigen ÄnderungenLetzte Änderung Novellierungsintensität Zeitstrahl Gesamt 3 Jahre 12 Monate 3 Monate von bis Anzeigen Jede Marke = neue Fassung dieser Einheit an dieser Inkrafttretens-Stufe; Klick öffnet den Vergleich. 01.01.2024 § 1§ 2§ 3§ 4