Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
Tritt mit 1.10.2023 06:00 Uhr in Kraft (vgl. § 6 Abs. 1).Tritt mit 1.10.2023 06:00 Uhr in Kraft vergleiche Paragraph 6, Absatz eins,).
Text
Abrechnungszeitraum und Vorschreibung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des jeweiligen Bilanzgruppenkoordinators. Das Clearingentgelt ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten.
(2)Absatz 2,Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Einspeisung und des tatsächlich gemessenen Verbrauchs („Zweites Clearing“) erfolgt, ist das Clearingentgelt für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255699