Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Clearinggebühr-Verordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Abrechnungszeitraum und Vorschreibung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des Bilanzgruppenkoordinators. Die Clearinggebühr ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig.
(2)Absatz 2,Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Energie von Erzeugung und Verbrauch („Zweites Clearing“) erfolgt, ist die Clearinggebühr für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255711