Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Pfandrückverrechnung
§ 13.Paragraph 13,
Die zentrale Stelle hat allen registrierten Rücknahmeverpflichteten und registrierten freiwilligen Rücknehmern von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 die von ihnen ausbezahlten Pfandbeträge zumindest monatlich zu erstatten. Bei der Berechnung der Pfandbeträge sind die Daten der Rücknahmeautomaten oder die bei einer Zählstelle ermittelten Daten heranzuziehen. Die zentrale Stelle hat allen registrierten Rücknahmeverpflichteten und registrierten freiwilligen Rücknehmern von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß Paragraph 4, die von ihnen ausbezahlten Pfandbeträge zumindest monatlich zu erstatten. Bei der Berechnung der Pfandbeträge sind die Daten der Rücknahmeautomaten oder die bei einer Zählstelle ermittelten Daten heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255785