Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 26.09.2023 — BGBl. II Nr. 283/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute26.09.2023 BGBl. II Nr. 283/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

26.09.2023BGBl. II Nr. 283/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abholung von den Rücknehmern

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die zentrale Stelle hat die von den registrierten Rücknehmern gemäß Paragraph 5, zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen in geeigneten zeitlichen Intervallen abzuholen oder abholen zu lassen. Bei der Festlegung der Abholintervalle und -modalitäten ist auf die Praktikabilität (ua. Lagerkapazitäten) für die Rücknehmer, die Kosteneffizienz des Gesamtsystems sowie auf das gesicherte Erreichen der Sammelziele Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Abholung der zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen ist von der zentralen Stelle nach regionalen und sachlichen Gesichtspunkten auszuschreiben.
  3. Absatz 3,Abweichend zu Paragraph 8, Absatz 2, kann die zentrale Stelle die Abholung von zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen durch eine bestehende Lieferlogistik, zB von Supermarktketten oder Großhändlern, durchführen lassen, ohne dies ausschreiben zu müssen, solange sichergestellt ist, dass diese Sammlung insgesamt effizienter und aus Umweltschutzgründen geboten ist.

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255789