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§ 3

Fassungen
ab 26.09.2023 — BGBl. II Nr. 283/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute26.09.2023 BGBl. II Nr. 283/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.09.2023BGBl. II Nr. 283/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. Ziffer eins
    „Getränkeverpackungen“ geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für Getränke.
  2. Ziffer 2
    „Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff“ Einwegkunststoff-Getränkeflaschen, die entweder ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, einschließlich ihrer Etiketten, Verschlüsse und Deckel, die nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen. Ausgenommen sind
    1. Litera a
      Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
    2. Litera b
      Getränkeflaschen, die für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG, der Richtlinie 2009/39/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41 aus 2009, und (EG) Nr. 953 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 181 vom 29.06.2013 Seite 35, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/571, Amtsblatt Nummer L 120 vom 08.04.2021 Seite 1, bestimmt sind und dafür verwendet werden,
    3. Litera c
      Getränkeverbundkartons.
  3. Ziffer 3
    „Einweggetränkeverpackungen aus Metall“ Getränkedosen oder -flaschen, die entweder ganz oder teilweise aus Eisenmetall oder Aluminium bestehen, einschließlich ihrer Etiketten, Verschlüsse und Deckel, die nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen.
  4. Ziffer 4
    „Erstinverkehrsetzer“ Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002 oder im Falle von Lohnabfüllung die Auftraggeber von Lohnabfüllern.

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255775