Norm Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse× ▾ ‹›Gliederung Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse Fassungen (Gesetz) ab 13.10.2023 — BGBl. I Nr. 122/2023 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute13.10.2023 BGBl. I Nr. 122/2023 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 13.10.2023 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Zweckzuschuss§ 2Aufteilung der Mittel§ 3Berichte§ 4Vollziehung§ 5Inkrafttreten