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§ 11 BEV-GA-V 2023

Fassungen
ab 20.10.2023 — BGBl. II Nr. 311/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute20.10.2023 BGBl. II Nr. 311/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BEV-Grundausbildungsverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

20.10.2023BGBl. II Nr. 311/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEV-GA-V 2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungskommission

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979 sind für die Durchführung der Dienstprüfungen von der obersten Dienstbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden. Für den Anwendungsbereich dieser Verordnung ist im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Prüfungskommission zu bestellen. Die Kommissionsmitglieder werden als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig. Ein Prüfungssenat besteht aus mindestens zwei Personen, von denen eine den Vorsitz führt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende sowie zwei Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Ausscheiden oder bei Bedarf an weiteren Mitgliedern kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  3. Absatz 3,Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit Zurücklegen der Funktion. Sie ruht während der Dauer einer Karenzierung, einer (vorläufigen) Suspendierung oder eines laufenden Disziplinarverfahrens.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

Schlagworte

Eichwesen

Im RIS seit

20.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20012381

Dokumentnummer

NOR40256400