Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BEV-Grundausbildungsverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Basisausbildung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Basisausbildung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere
die Unterweisung durch die Führungskraft sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
die Einschulung in EDV-Anwendungen und
Grundlagen in den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht, Dienstethos und sprachlich sensibilisierte Kommunikation.
(2)Absatz 2,Die Basisausbildung hat der theoretischen Ausbildung und dem Ausbildungsturnus grundsätzlich voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz. Die Basisausbildung soll möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR40256395