Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 319/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gemäß § 12a Abs. 9 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Zinsüberhangs im Sinne des § 12a Abs. 3 KStG 1988 Zinsaufwendungen außer Ansatz, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden; dies gilt korrespondierend für Einkünfte aus solchen Infrastrukturprojekten bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA im Sinne des § 12a Abs. 4 KStG 1988. Ausgenommen davon sind Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 9, KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Zinsüberhangs im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, KStG 1988 Zinsaufwendungen außer Ansatz, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden; dies gilt korrespondierend für Einkünfte aus solchen Infrastrukturprojekten bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 4, KStG 1988. Ausgenommen davon sind Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte.
(2)Absatz 2,Ein Infrastrukturprojekt ist für Zwecke des § 12a Abs. 9 KStG 1988 nicht klimaschädlich, wenn es sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt:Ein Infrastrukturprojekt ist für Zwecke des Paragraph 12 a, Absatz 9, KStG 1988 nicht klimaschädlich, wenn es sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt:
Das Infrastrukturprojekt ist nicht für den Transport oder die Lagerung fossiler Brennstoffe bestimmt.
Das Infrastrukturprojekt wird einer Klimaanpassungsprüfung im Sinne des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates nach den geeigneten Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit unterzogen, anhand der der Nachweis erbracht wird, dass sich durch das Infrastrukturprojekt die relativen Treibhausgasemissionen nicht erhöhen.Das Infrastrukturprojekt wird einer Klimaanpassungsprüfung im Sinne des Anhangs römisch zwei der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates nach den geeigneten Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit unterzogen, anhand der der Nachweis erbracht wird, dass sich durch das Infrastrukturprojekt die relativen Treibhausgasemissionen nicht erhöhen.
Soweit für das Infrastrukturprojekt im Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 über Z 1 und 2 hinausgehende oder davon abweichende Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Bereich Klimaschutz vorgesehen sind, sind diese zu erfüllen.Soweit für das Infrastrukturprojekt im Anhang römisch zwei der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 über Ziffer eins und 2 hinausgehende oder davon abweichende Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Bereich Klimaschutz vorgesehen sind, sind diese zu erfüllen.
(3)Absatz 3,Lässt der Steuerpflichtige bei der Ermittlung des Zinsüberhangs aufgrund von § 12a Abs. 9 KStG 1988 erstmals Zinsaufwendungen außer Ansatz, hat er unter Zugrundelegung eines Gutachtens (Abs. 4) glaubhaft zu machen, dass es sich um kein klimaschädliches Infrastrukturprojekt nach Maßgabe von Abs. 2 handelt. Das Gutachten ist der Körperschaftsteuererklärung anzuschließen.Lässt der Steuerpflichtige bei der Ermittlung des Zinsüberhangs aufgrund von Paragraph 12 a, Absatz 9, KStG 1988 erstmals Zinsaufwendungen außer Ansatz, hat er unter Zugrundelegung eines Gutachtens (Absatz 4,) glaubhaft zu machen, dass es sich um kein klimaschädliches Infrastrukturprojekt nach Maßgabe von Absatz 2, handelt. Das Gutachten ist der Körperschaftsteuererklärung anzuschließen.
(4)Absatz 4,Das Gutachten gemäß Abs. 3 muss nach dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaften erstellt werden und für die Beurteilung geeignet sein, dass keine Klimaschädlichkeit im Sinne des Abs. 2 vorliegt; diese Beurteilung muss dabei verständlich dokumentiert und zusammengefasst werden. Das Gutachten ist vonDas Gutachten gemäß Absatz 3, muss nach dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaften erstellt werden und für die Beurteilung geeignet sein, dass keine Klimaschädlichkeit im Sinne des Absatz 2, vorliegt; diese Beurteilung muss dabei verständlich dokumentiert und zusammengefasst werden. Das Gutachten ist von
einem Ziviltechniker oder Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet oder
einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
von der Umweltbundesamt GmbH oder
einem unabhängigen, staatlich anerkannten Wissenschaftler
zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256867