Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Abrechnung“ eine Aufstellung der tatsächlich angefallenen Energieverbräuche und -kosten bezogen auf einen angegebenen Zeitraum;
„Bauteilaktivierung“ die Temperierung der massiven Gebäudekonstruktion zum Heizen oder Kühlen von Innenräumen;
„Nutzungseinheit“ einen baulich abgeschlossenen Teil eines Gebäudes, der zu Wohnzwecken oder zu anderen Zwecken dient.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256879