Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Mehrkosten durch individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit
§ 6.Paragraph 6,
Folgende Kosten sind bei der Beurteilung der Kosteneffizienz gemäß § 4 sachlich und angemessen zu berücksichtigen: Folgende Kosten sind bei der Beurteilung der Kosteneffizienz gemäß Paragraph 4, sachlich und angemessen zu berücksichtigen:
Investitionskosten für die Anschaffung und Installation der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte;
Mietkosten für die Nutzung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung;
Regelmäßige Kosten für den Betrieb, die Überprüfung, die Wartung, den Tausch und die Eichung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung und
Regelmäßige Kosten für die Ablesung, Datenverarbeitung, Verbrauchsinformation und Abrechnung im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256883