Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 177/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2023,
Typ
Vertrag – ICPO-Interpol
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 1
Zweck des Abkommens und Ziele der Zusammenarbeit
Um es ICPO-INTERPOL zu ermöglichen, ihre in ihrer Satzung festgelegten Aufgaben zu erfüllen, und insbesondere um die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die Tätigkeit der in Artikel 5 der Satzung angeführten Organe zu fördern, werden ihr die in diesem Abkommen festgelegten Vorrechte und Befreiungen auf dem Gebiet der Republik Österreich für den Zeitraum gewährt, der notwendig ist, um die Sitzung der 91. Generalversammlung und die Treffen des Exekutivkomitees in Wien in der Republik Österreich vom 23. November bis zum 1. Dezember 2023 zu organisieren, abzuhalten und zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR40256967