Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 177/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2023,
Typ
Vertrag – ICPO-Interpol
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 3
Zusätzliche Garantien betreffend Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit
(1)Absatz eins,Alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen gemäß Artikel 2 genießen dieselben Ausnahmen von Quarantäne- und anderen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, wie sie auch Besucher und Besucherinnen oder Angestellte Internationaler Organisationen in der Republik Österreich genießen, in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen.
(2)Absatz 2,Das Gastland und das ICPO-INTERPOL Generalsekretariat halten unter Bedachtnahme auf die Rechte der Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie der Notwendigkeit eines reibungslosen und effizienten Funktionierens der Generalversammlung und des Exekutivkomitees Konsultationen ab, um gemeinsam andere Maßnahmen zu beschließen, die notwendig sein könnten, um die Gesundheit und die Sicherheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie der Öffentlichkeit schützen.
Schlagworte
Quarantänemaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR40256969