Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienleistungs-Valorisierungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für das Kalenderjahr 2024 wird der Betrag nach § 3 Abs. 1 FamZeitbG auf Grund des § 108f ASVG statt 47,82 € mit 52,46 € festgestellt. Für das Kalenderjahr 2024 wird der Betrag nach Paragraph 3, Absatz eins, FamZeitbG auf Grund des Paragraph 108 f, ASVG statt 47,82 € mit 52,46 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024
Dokumentnummer
NOR40256982