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Art. 1

Fassungen
ab 01.11.2023 — BGBl. III Nr. 178/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.11.2023 BGBl. III Nr. 178/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2023,

Typ

Vertrag – Libanon

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2023BGBl. III Nr. 178/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechtes durch ihre zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und einander Amtshilfe zu leisten.

    Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:

    1. Ziffer eins
      den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen;
    2. Ziffer 2
      den internationalen Extremismus und Terrorismus, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht;
    3. Ziffer 3
      andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei und illegale Migration, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander weiters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung.

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012398

Dokumentnummer

NOR40257002