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Art. 3

Fassungen
ab 01.11.2023 — BGBl. III Nr. 178/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.11.2023 BGBl. III Nr. 178/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2023,

Typ

Vertrag – Libanon

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2023BGBl. III Nr. 178/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 3

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien informieren einander über jene Behörden, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
  2. Absatz 2,Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO – Interpol kann durchdirekte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.
  3. Absatz 3,Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations-und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt.

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012398

Dokumentnummer

NOR40257004