Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 178/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 5
Konsultationen
Im Bedarfsfall können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
NOR40257006