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§ 3

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 330/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 330/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

VwGH-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 330/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Organisation der Grundausbildung und Ausbildungsplan

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die für Ausbildungsangelegenheiten zuständige Personalabteilung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Grundausbildung zu organisieren, die erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen einzuleiten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Absolvierung der Grundausbildung zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Grundausbildung ist für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse ein Ausbildungsplan zu erstellen.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte (Module) und dafür vorgesehenen Ausbildungsformen, deren Dauer und die Art der darüber abzulegenden Prüfungen,
    2. Ziffer 2
      die Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt,
    3. Ziffer 3
      die Kurzbeschreibung allenfalls vorgesehener Rotationsarbeitsplätze, einschließlich des Beginns und Endzeitpunktes der Verwendung auf diesen,
    4. Ziffer 4
      das Thema allenfalls vorgesehener Haus- oder Projektarbeiten unter Angabe des spätesten Abgabetermins, und
    5. Ziffer 5
      die Anrechnung außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen unter Angabe der Begründung (Paragraph 30, BDG 1979).
  4. Absatz 4,Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder sonstiger gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplanes vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Aushändigung des Ausbildungsplanes bildet die Zuweisung zur Grundausbildung.

Schlagworte

Hausarbeit

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012399

Dokumentnummer

NOR40257026