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Art. 13 FSchVE

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. I Nr. 147/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.07.2023 BGBl. I Nr. 147/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2023,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. I Nr. 147/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSchVE

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 13

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und Erreichung der Zielzustände

  1. Absatz eins,Die Länder sind verpflichtet, einen jährlichen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der durch den Bund gewährten Zweckzuschüsse und Angaben zur Erreichung der Zielzustände gemäß Artikel 10, jeweils für die Kalenderjahre 2023 aus 2024,, 2025, 2026 und 2027 an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Nachweis und die Angaben zur Erreichung der Zielzustände sind jeweils bis spätestens 30. September der Jahre 2025 bis 2028 unter Verwendung von Anlage C zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Länder haben dem Bund die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse sowie Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 14, Absatz eins, Ziffer eins, durch Unterfertigung des für die Prüfung zuständigen Organs in Anlage C zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Zur Abnahme der übermittelten Anlage C samt den Bestätigungen nach Absatz 3, ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.
  5. Absatz 5,Die in Anlage C erhobenen Daten dienen den in Artikel 11, Absatz 3, genannten Zwecken.

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257073