Rechtstracker.at

Art. 2 FSchVE

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. I Nr. 147/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.07.2023 BGBl. I Nr. 147/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2023,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. I Nr. 147/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSchVE

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Gewalt“: alle geschlechtsspezifischen Gewalthandlungen, die zu körperlichen, sexuellen oder psychischen Schäden oder Leiden führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen.
  2. Ziffer 2
    „Frauenplatz“: zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit für gewaltbetroffene Frauen in Schutzunterkünften, die den Mindeststandards gemäß Artikel 3, entspricht.
  3. Ziffer 3
    „Kinderplatz“: zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit für Kinder von gewaltbetroffenen Frauen in Schutzunterkünften.
  4. Ziffer 4
    „Schutzunterkünfte“: Häuser, Wohnungen oder sonstige Wohneinheiten, die gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder als geeignete zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehen, über ein Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept verfügen und von den Ländern finanziert oder ko-finanziert sind. Schutzunterkunft dient dabei als Überbegriff für die in der Praxis bestehenden unterschiedlichen Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzepte in Unterkünften und deren Bezeichnungen, wie etwa Frauenhäuser (Ziffer 5,), Krisen-, Not-, Schutz- oder Übergangswohnungen (Ziffer 6,).
  5. Ziffer 5
    „Frauenhäuser“: Schutzunterkünfte mit einem für Hochrisikofälle geeigneten Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept.
  6. Ziffer 6
    „Übergangswohnungen“: sämtliche Arten von Schutzunterkünften, ausgenommen Frauenhäuser, mit einem bedarfsgerechten Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept.
  7. Ziffer 7
    „Beratungs- und Betreuungsangebot“: Beratungs- und Betreuungsleistungen, die im Kontext von Wohnversorgung in Schutzunterkünften gemäß dieser Vereinbarung für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder erbracht werden. Diese umfassen psychosoziale Beratung sowie bedarfsgerechte Beratung und Betreuung in allen sonstigen relevanten Belangen, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, wie zum Beispiel Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt, der Wohnungssuche oder täglichen Aufgaben.
  8. Ziffer 8
    „Basisjahr“: das Jahr vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023.
  9. Ziffer 9
    „Basisstichtag“: der 30. Juni 2023.

Schlagworte

Sicherheitskonzept, Schutzkonzept, Beratungskonzept, Krisenwohnung, Notwohnung, Schutzwohnung, Beratungsangebot, Beratungsleistung

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257062