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Art. 6 FSchVE

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. I Nr. 147/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.2023 BGBl. I Nr. 147/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2023,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. I Nr. 147/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSchVE

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 6

Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe

  1. Absatz eins,Es wird eine bundesweite Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Artikel 10, der Istanbul Konvention eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Steuerungsgruppe tritt auf Einladung der Leitung mindestens einmal jährlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zusammen.
  3. Absatz 3,Allfällige Dienstreisekosten trägt jede Vertragspartei für ihre Vertreterinnen und Vertreter selbst.
  4. Absatz 4,Ziele der Steuerungsgruppe sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Gewährleistung eines bundesweiten Fachaustauschs zum Thema Schutzunterkünfte,
    2. Ziffer 2
      bundesweite qualitative und quantitative Weiterentwicklung des Angebots an Schutzunterkünften und der nachhaltigen Beratung und Betreuung von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kindern in diesen Schutzunterkünften.
  5. Absatz 5,Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:
    1. Ziffer eins
      Erhebung und Darstellung bestehender Qualitätsstandards sowie des Bedarfs an Schutzunterkünften,
    2. Ziffer 2
      Evaluierung der Fortschritte und Zielerreichung dieser Vereinbarung,
    3. Ziffer 3
      Erarbeitung von länderübergreifenden Leitlinien in Form von Empfehlungen betreffend das Sicherheits-, Schutz-, Beratungs- und Betreuungskonzept in Schutzunterkünften sowie
    4. Ziffer 4
      Erstellung eines Abschlussberichts über die Ergebnisse der Aufgaben gemäß Ziffer eins bis 3, der zur Veröffentlichung bestimmt ist, sowie dessen Veröffentlichung durch die Nationale Koordinierungsstelle.
  6. Absatz 6,Stimmberechtigte Mitglieder der Steuerungsgruppe sind:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes gemäß Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der fachlich zuständigen Landesverwaltung je Land.
  7. Absatz 7,Die Leitung der Steuerungsgruppe kann in Abstimmung mit den Ländern bei Bedarf Expertinnen und Experten aus relevanten Fachbereichen den Sitzungen hinzuziehen.

Schlagworte

Sicherheitskonzept, Schutzkonzept, Beratungskonzept

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257066