Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beitragsparameterverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
2. Teil
Konkretisierung der Kriterien gemäß BaSAG
Jahresbeiträge kleiner beitragspflichtiger Unternehmen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Jahresbeitrag von Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen errechnet sich wie folgt:
Wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 50 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 1 000 Euro;
wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 50 Millionen Euro und höchstens 100 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 2 000 Euro;
wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 100 Millionen Euro und höchstens 150 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 7 000 Euro;
wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 150 Millionen Euro und höchstens 200 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 15 000 Euro;
wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 200 Millionen Euro und höchstens 250 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 26 000 Euro;
wenn die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 250 Millionen Euro und höchstens 300 Millionen Euro und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 Milliarde Euro beträgt, beträgt der jährliche Beitrag für den Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 50 000 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
NOR40257094