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Art. 3

Fassungen
ab 01.02.2024 — BGBl. III Nr. 198/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.02.2024 BGBl. III Nr. 198/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2023,

Typ

Vertrag – Québec

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2024BGBl. III Nr. 198/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch zwei
ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Versicherungsschutz für unselbständig und selbständig erwerbstätige Personen

  1. Absatz a,
    Für die Anwendung der Artikel 7, 8 oder 10 der Vereinbarung hat der für die anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständige und in Buchstabe (b) bezeichnete Träger auf Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften auszustellen, die bescheinigt, dass die Tätigkeit diesen Rechtsvorschriften unterliegt. Der Träger hat eine Kopie dieser Bescheinigung an den Antragsteller zu übermitteln.
    1. Absatz b,
      (i) Bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften hat der österreichische zuständige Träger eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften auszustellen und eine Kopie an die Verbindungsstelle von Québec zu übermitteln.
    2. Absatz i, i,
      Bei Anwendung der Rechtsvorschriften von Québec hat die Verbindungstelle von Québec eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften auszustellen und eine Kopie an die österreichische Verbindungsstelle zu übermitteln.
  2. Absatz c,
    Der Schriftverkehr über Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 10 der Vereinbarung hat zwischen der zuständigen österreichischen Behörde und der Verbindungsstelle von Québec stattzufinden.

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012430

Dokumentnummer

NOR40257584