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Art. 5

Fassungen
ab 01.02.2024 — BGBl. III Nr. 198/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.02.2024 BGBl. III Nr. 198/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2023,

Typ

Vertrag – Québec

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2024BGBl. III Nr. 198/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN

Artikel 5

Sachleistungen

  1. Absatz a,
    Um Sachleistungen nach Artikel 17 der Vereinbarung in Anspruch zu nehmen, hat die anspruchsberechtigte Person eine vom zuständigen Träger ausgestellte Bescheinigung dem in Artikel 17 Absatz 3 der Vereinbarung bezeichneten Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes des Leistungsempfängers vorzulegen. Die Bescheinigung kann auch direkt zwischen den zuständigen Trägern ausgetauscht werden.
  2. Absatz b,
    Nach Artikel 17 Absatz 2 der Vereinbarung zu gewährende Sachleistungen, sofern diese in den vom in Artikel 17 Absatz 3 der Vereinbarung bezeichneten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, müssen in einer operativen Vereinbarung aufgelistet werden, die zwischen den Verbindungsstellen abzuschließen und, wenn notwendig, zu aktualisieren ist.
  3. Absatz c,
    Für die Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der Vereinbarung hat der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes, der Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gewähren kann, den zuständigen Träger zu ersuchen, die Entscheidung über solche Leistungen unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes zu übermitteln. Sofern diese Leistungen aufgrund eines Notfalles bereits gewährt wurden, hat der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes den zuständigen Träger zu benachrichtigen; die Bestätigung des Erhalts dieser Mitteilung gilt sodann als rückwirkende Genehmigung.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012430

Dokumentnummer

NOR40257586