Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Quotenregelungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet (vgl. § 10).Ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet vergleiche Paragraph 10,).
Text
Einreichung von Quotenerklärungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß § 2 Abs. 5 abgemeldeten und der gemäß § 3 ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt.Die Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß Paragraph 2, Absatz 5, abgemeldeten und der gemäß Paragraph 3, ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt.
(2)Absatz 2,Für die Einreichung von Quotenerklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum gilt Folgendes:
Im auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile der Quotenerklärungen einzureichen:
bis zum 31. Oktober (Abgabetermin 1): 20% der Quotenerklärungen;
bis zum 30. November (Abgabetermin 2): 40% der Quotenerklärungen.
Im auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile dieser Quotenerklärungen einzureichen:
bis zum 31. Jänner (Abgabetermin 3): 60% der Quotenerklärungen;
bis zum letzten Tag im Februar (Abgabetermin 4): 80% der Quotenerklärungen;
bis zum 31. März (Abgabetermin 5): 100% der Quotenerklärungen.
(3)Absatz 3,Von den Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind mindestens 50% bis zum Abgabetermin 2 und 100% bis zum Abgabetermin 3 einzureichen. Die eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind für Zwecke der Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen.Von den Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind mindestens 50% bis zum Abgabetermin 2 und 100% bis zum Abgabetermin 3 einzureichen. Die eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind für Zwecke der Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen gemäß Absatz 2, zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Dokumentnummer
NOR40257597