Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 386/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Spezialmodul Netzwerktechnik
§ 14.Paragraph 14,
Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Netzwerktechnik:
10. Kompetenzbereich: Netzwerktechnik |
Die auszubildende Person kann |
10.1.110 Punkt eins Punkt eins die Funktion, Möglichkeiten und Anwendungsbereiche der Datenübertragung (zB kabelgebunden, Funktechnik, Netzwerkprotokoll Ethernet) über industrielle Netzwerke hinsichtlich der Automatisierung von Produktionsanlagen beschreiben.
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10.1.210 Punkt eins Punkt 2 die speziellen Anforderungen an industrielle Netzwerke wie einheitliche Netzwerkarchitektur, Einbindung aller Komponenten, Sicherheit, einfache Wartung, hohe Produktivität, hohe Netzwerkbandbreite, Zusammenführung verschiedener Arten von Daten (zB Time-Sensitive Networking TSN) und die Priorisierung von Daten beschreiben.
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10.1.310 Punkt eins Punkt 3 den Aufbau, die Übertragungsarten und Anwendungsbereiche unterschiedlicher Netzwerkkabel (zB CAT-5 bis CAT-7 Kabel, Twisted-Pair, Lichtwellenleiter (Glasfaserkabel), POF – Polymere optische Fasern) sowie deren Verlegemethoden gemäß Vorschriften beschreiben.
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10.1.410 Punkt eins Punkt 4 Netzwerktopologien sowie strukturierte Verkabelungen (Backbone- und horizontale Verkabelungen mit Kupferleitungen oder Lichtwellenleiter), welche in der Automatisierung eingesetzt werden, darstellen.
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10.1.510 Punkt eins Punkt 5 die speziellen Umgebungsanforderungen (zB Temperatur, Vibrationen, Feuchtigkeit, Staub) sowie infrastrukturellen Anforderungen (zB lange Distanzen zwischen Komponenten) einer Produktionsumgebung an Netzwerkkomponenten erläutern.
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10.1.610 Punkt eins Punkt 6 beim Planen von industriellen Netzwerken unter Berücksichtigung der Umgebungsanforderungen sowie infrastrukturellen Anforderungen mitarbeiten.
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10.1.710 Punkt eins Punkt 7 industrielle Netzwerke errichten und Komponenten (zB Maschinen, Visualisierungssysteme, Sensoren, Aktoren) einbinden.
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10.1.810 Punkt eins Punkt 8 Messverfahren und Messgeräte (zB Verdrahtungstester, Hochfrequenzmessgeräte, Netzwerk-Messgerät – Qualifizierer, Dämpfungsmesser, CAT(Messkategorien)-Messverfahren, ODTR – optisches Zeitbereichsreflektometer) zum Messen physikalischer Größen der Datenübertragungstechnik auswählen sowie Messergebnisse beurteilen und dokumentieren.
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10.1.910 Punkt eins Punkt 9 industrielle Netzwerke in Betrieb nehmen und prüfen.
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10.1.1010 Punkt eins Punkt 10 Mess- und Prüfprotokolle von industriellen Netzwerken erstellen und interpretieren.
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10.1.1110 Punkt eins Punkt 11 industrielle Netzwerke gemäß Plänen in Stand halten.
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10.1.1210 Punkt eins Punkt 12 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an industriellen Netzwerken eingrenzen, aufsuchen und beheben.
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10.1.1310 Punkt eins Punkt 13 Änderungen (zB Anpassungen) und Erweiterungen an industriellen Netzwerken (zB zur Erhöhung der Effizienz) nach Plänen und Vorgaben durchführen.
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10.1.1410 Punkt eins Punkt 14 die verschiedenen Arten von elektromagnetischen Einflüssen, deren Auswirkungen und konstruktive Maßnahmen (Erdung, Schirmung) zu deren Vermeidung beschreiben.
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10.1.1510 Punkt eins Punkt 15 Maßnahmen (Erdung, Schirmung) hinsichtlich elektromagnetischer Verträglichkeit (EMV) in bereits bei der Planung und Errichtung von industriellen Netzwerken berücksichtigen und anwenden.
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10.1.1610 Punkt eins Punkt 16 den betriebsspezifischen Umgang mit Daten (Auftragsdaten, Maschinendaten, Prozessdaten) über industrielle Netzwerke (Datenübertragung, Datenspeicherung) darstellen.
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10.1.1710 Punkt eins Punkt 17 Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien betreffend die Errichtung und den Betrieb von industriellen Netzwerken erläutern.
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Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257885