Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. II Nr. 130/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 130/2025
§ 2501.01.202530.06.2025 BGBl. II Nr. 386/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. II Nr. 130/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachzeichnen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat nach Wahl der Prüfungskommission normgerechte Pläne (keine Skizzen) zu erstellen. Dabei sind jedenfalls die Aufgabe gemäß Ziffer eins, sowie eine Aufgabe gemäß Ziffer 2, oder 3 zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Einen Auslassplan bzw. Installationsplan einer elektrischen Anlage erstellen oder auf Vollständigkeit prüfen, etwaige Mängel feststellen und dokumentieren,
    2. Ziffer 2
      einen Stromlaufplan eines Verteilers nach Vorgabe (zB Auslassplan bzw. Installationsplan) unter Berücksichtigung verschiedener Netzformen erstellen oder
    3. Ziffer 3
      einen Stromlaufplan und Funktionsbeschreibungen für zB Steuer-, und Regelsysteme, Bussysteme, Motorsteuerungen erstellen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit (zB normgerechte Gestaltung),
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Anmerkung

früher § 24

Schlagworte

Steuersystem

Im RIS seit

07.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40270215