Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 386/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 130/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat nach Wahl der Prüfungskommission normgerechte Pläne (keine Skizzen) zu erstellen. Dabei sind jedenfalls die Aufgabe gemäß Z 1 sowie eine Aufgabe gemäß Z 2 oder 3 zu bearbeiten:Die zur Prüfung antretende Person hat nach Wahl der Prüfungskommission normgerechte Pläne (keine Skizzen) zu erstellen. Dabei sind jedenfalls die Aufgabe gemäß Ziffer eins, sowie eine Aufgabe gemäß Ziffer 2, oder 3 zu bearbeiten:
Einen Auslassplan bzw. Installationsplan einer elektrischen Anlage erstellen oder auf Vollständigkeit prüfen, etwaige Mängel feststellen und dokumentieren,
einen Stromlaufplan eines Verteilers nach Vorgabe (zB Auslassplan bzw. Installationsplan) unter Berücksichtigung verschiedener Netzformen erstellen oder
einen Stromlaufplan und Funktionsbeschreibungen für zB Steuer-, und Regelsysteme, Bussysteme, Motorsteuerungen erstellen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit (zB normgerechte Gestaltung),
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270215