Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fußpflege-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 388/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand Wirtschaftsrechnen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat zwei einfache kompetenzorientierte Kalkulationen von Leistungen (zB Behandlungen) nach Angabe zu bearbeiten.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257926