Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 388/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 388/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fußpflege-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 388/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Prüfarbeit hat nach Angabe die nachstehend genannten Aufgabenstellungen gemäß Ziffer eins bis 6 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat:
    1. Ziffer eins
      eine Fuß- und Hautbeurteilung durchzuführen und alle relevanten Kontraindikationen abzuklären,
    2. Ziffer 2
      eine Hand- und Nagelpflege sowie eine Farblackierung durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      eine Fußpflegebehandlung unter Berücksichtigung aller notwendigen Hygieneanforderungen an einem Hühnerauge und einem eingewachsenen Nagel durchzuführen, an einem Fuß vermehrte Hornhaut oder Schwielen zu entfernen und einen Nagel zu fräsen,
    4. Ziffer 4
      eine Nagelspange an einem Nagel anzuwenden,
    5. Ziffer 5
      verschiedene Verbände, insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände, anzulegen und Wunden zu versorgen,
    6. Ziffer 6
      eine Fuß- und Beinmassage durchzuführen.
    Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung der Aufgaben sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Fuß- und Hautbeurteilung und Abklären aller relevanter Kontraindikationen,
    2. Ziffer 2
      richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Vor- und Nachbereitung des Arbeitsplatzes,
    4. Ziffer 4
      Richtigkeit der Arbeitsausführung,
    5. Ziffer 5
      ergonomisches Arbeiten,
    6. Ziffer 6
      Sorgfalt und Hygiene bei der Arbeitsausführung.
  4. Absatz 4,Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  5. Absatz 5,Sofern die zur Prüfung antretende Person im Rahmen der Ausbildung bereits eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der für diesen Lehrberuf zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, mit den nachstehenden Aufgabenstellungen und gemäß den nachstehenden Vorgaben abgelegt hat, entfallen die Aufgabenstellungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, 5 und 6, In diesem Fall sind die Aufgaben des Gegenstandes Prüfarbeit so zu konzipieren, dass sie in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden können und die Prüfung nach vier Stunden zu beenden.
    1. Ziffer eins
      Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        eine Hand- und Nagelpflege sowie eine Farblackierung durchzuführen,
      2. Litera b
        verschiedene Verbände, insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände, anzulegen und Wunden zu versorgen,
      3. Litera c
        eine Fuß- und Beinmassage durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
    3. Ziffer 3
      Für die Bewertung sind die Kriterien gemäß Absatz 3, maßgebend.

Schlagworte

Fußbeurteilung, Handpflege, Fußmassage, Vorbereitung

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012444

Dokumentnummer

NOR40257928